Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
1Gegen einen Beschluß, durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt wird, findet die Beschwerde nicht statt. 2Das gleiche gilt von einem Beschluß, durch den eines der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den §§ 37, 38 der Grundbuchordnung vorgesehenen gerichtlichen Zeugnisse für kraftlos erklärt wird.
Hinweis der Redaktion:Die in Bezug genommenen Vorschriften der Grundbuchordnung finden sich nun in §§ 36, 37 GBO.
Rechtsprechung zu § 84 FGG
70 Entscheidungen zu § 84 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 12.02.1988 - 11 W 162/87
Antrag auf Erbscheinserteilung; Bindung des Gerichts an den nicht angefochtenen ...
- BayObLG, 03.09.1981 - 1 BReg. Z 56/81
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Anforderungen an ein wirksames Testament; ...
- BayObLG, 10.05.1960 - BReg. 1 Z 212/59
Sofortige Bewilligung eines Erbscheins ohne Erteilung eines Vorbescheides; ...
- OLG Frankfurt, 13.01.1997 - 20 W 557/94
Entscheidung des Beschwerdegericht grundsätzlich nur über denselben Gegenstand ...
- BayObLG, 02.11.1982 - BReg. 1 Z 62/82
Erteilung eines Erbscheins; Einziehung des Erbscheins; Beeinträchtigung der ...
- BayObLG, 23.12.1960 - BReg. 1 Z 18/60
Erteilung eines Erbscheins und Begehren einer Grundbuchberichtigung; Aushändigung ...
- BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81
Einziehung eines Erbscheins; Beschränkende Angaben über die Ernennung eines ...
- OLG Düsseldorf, 31.08.1990 - 3 Wx 257/90
Wieviele Mitglieder muß der Verwaltungsbeirat haben?
- LG Köln, 13.09.1994 - 11 T 194/94
Fortbestand einer Grunddienstbarkeit bei Teilflächenverkauf
- OLG Frankfurt, 06.06.1997 - 20 W 606/94
Anfechtung eines Vorbescheides über einen Erbscheinsantrag; Aufhebung des ...
Querverweise
Auf § 84 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 85