Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 74 FGG
11 Entscheidungen zu § 74 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 270/07
Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft
- OLG Köln, 27.01.2003 - 2 Wx 3/03
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei der Bestellung eines ...
- BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75
Erbschein nach Erblasser in der DDR
- OLG Hamburg, 20.02.1985 - 2 W 5/85
Beschwerdeberechtigung eines Verwahrungsgerichts; Voraussetzungen für eine ...
- BGH, 16.01.1961 - III ZR 224/59
Schadensersatz wegen amtspflichtwidriger gerichtlicher Behandlung einer ...
- OLG Frankfurt, 03.08.1993 - 20 W 293/93
Bestellung eines Nachlaßpflegers; Verhandlung mit Erben; Beschränkt persönliche ...
- BGH, 26.10.1967 - VII ZR 86/65
Maßgebliches Recht für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit
- OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 20 W 297/12
Beschwerderecht gegen Anordnung einer Nachlasspflegschaft
- BayObLG, 13.05.2004 - 1Z AR 53/04
- BGH, 25.11.1974 - NotZ 1/74
Herausgabeanordnung des Amtsgerichts gegenüber einem Notar - Verwahrung der ...