Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
1Auf die Nachlaßpflegschaft finden die für Vormundschaftssachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. 2Unberührt bleiben die Vorschriften über die Zuständigkeit des Nachlaßgerichts; das Nachlaßgericht kann jedoch die Pflegschaft nach Maßgabe des § 46 an ein anderes Nachlaßgericht abgeben.
Rechtsprechung zu § 75 FGG
60 Entscheidungen zu § 75 FGG in unserer Datenbank:
- KG, 10.07.2007 - 1 W 454/03
Bei der Festsetzung der Vergütung nach § 56g Abs. 1 FGG findet keine Prüfung von ...
- KG, 29.11.2005 - 1 W 180/03
Nachlassverwaltung: Festsetzung des Vergütungsanspruches des Nachlassverwalters
- KG, 13.10.2005 - 1 W 195/05
Vergütung eines Nachlasspflegers: Höhe der Stundensätze
- BayObLG, 23.01.1998 - 1Z BR 177/97
Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei Verfahren zur Feststellung der ...
- KG, 05.04.2011 - 1 W 518/10
Vergütung des Nachlasspflegers: Anforderungen an die Geltendmachung des ...
- BGH, 19.05.2011 - IX ZB 74/10
Nachlassinsolvenzverfahren: Antragsberechtigung des Erben bei Anfechtung der ...
- OLG Schleswig, 01.07.2011 - 3 Wx 19/11
Einwand mangelhafter Geschäftsführung bei Nachlasspflegervergütung - Vergütung ...
- LG Berlin, 03.12.2007 - 87 T 233/07
Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers
- OLG Frankfurt, 26.10.1993 - 20 W 408/93
Beschwerde; Befugnis des Nachlaßpfleger; Anordnung der Nachlaßpflegschaft
- BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 107/99
Zur Vergütung des Nachlassverwalters