Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
(1) Gegen eine Verfügung, durch die dem Erben eine Inventarfrist bestimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Das gleiche gilt von einer Verfügung, durch die über die Bestimmung einer neuen Inventarfrist oder über den Antrag des Erben, die Inventarfrist zu verlängern, entschieden wird.
(3) In den Fällen der Absätze 1, 2 beginnt die Frist zur Einlegung der Beschwerde für jeden Nachlaßgläubiger mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung demjenigen Nachlaßgläubiger bekannt gemacht wird, welcher den Antrag auf die Bestimmung der Inventarfrist gestellt hat.
Rechtsprechung zu § 77 FGG
10 Entscheidungen zu § 77 FGG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 04.01.1994 - 1Z BR 37/93
Statthaftes Rechtsmittel gegen gerichtliche Verfügungen über die Bestimmung einer ...
- BayObLG, 26.05.1992 - BReg. 1 Z 71/91
Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Errichtung des Inventars ; Eingang eines ...
- RG, 18.02.1928 - V B 1/28
61. Anschlussbeschwerde im Aufwertungsverfahren.
- BayObLG, 24.02.1993 - 1Z BR 55/92
Antrag auf Bestimmung einer neuen Inventarfrist; Voraussetzungen für das Anfallen ...
- BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 6/00
Pflicht des Nachlassgerichts außerhalb eines gesetzlich geregelten anhängigen ...
- OLG Frankfurt, 14.02.1995 - 20 W 32/95
Frist zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 1994 Abs. Satz 1 ...
- OLG Stuttgart, 29.08.1994 - 8 W 242/94
Haftung für Nachlassverbindlichkeiten trotz Ablehnung des Nachlaßkonkurses ...
- BayObLG, 26.05.1992 - 1Z BR 2/92
Rechtliches Gehör des Erben
- BayObLG, 14.02.1997 - 1Z BR 254/96
Keine Anfechtung der Erbschaftsannahme bei Kenntnis von der Überschuldung des ...
- OLG Hamm, 04.06.2010 - 15 Wx 68/10
Obliegenheiten des Erben bei der Aufnahme eines Inventars