Insolvenzordnung

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a)   
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§ 9
Öffentliche Bekanntmachung

(1) 1Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet*); diese kann auszugsweise geschehen. 2Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. 3Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) 1Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. 3Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.

Amtliche Fußnote:

*) www.insolvenzbekanntmachungen.de

Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in Kraft getreten am 08.09.2015.

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
01.07.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens13.04.2007BGBl. I S. 509
01.01.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)10.11.2006BGBl. I S. 2553
16.11.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)10.11.2006BGBl. I S. 2553
01.12.2001Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze26.10.2001BGBl. I S. 2710

Rechtsprechung zu § 9 InsO

234 Entscheidungen zu § 9 InsO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 9 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Einstellung des Verfahrens
          § 215 (Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung)
     
      Internationales Insolvenzrecht
        Ausländisches Insolvenzverfahren
          § 345 (Öffentliche Bekanntmachung)

Redaktionelle Querverweise zu § 9 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 23 I 1 (Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen)
          § 26 I 3 (Abweisung mangels Masse)
          § 30 I 2 (Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses)
          § 34 III 1 (Rechtsmittel)
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 35 III 2 (Begriff der Insolvenzmasse)
        Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
          § 64 II (Festsetzung durch das Gericht)
          § 74 II (Einberufung der Gläubigerversammlung)
          § 78 II 1 (Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 177 III 1 (Nachträgliche Anmeldungen)
        Verteilung
          § 188 S. 3 (Verteilungsverzeichnis)
          § 200 II (Aufhebung des Insolvenzverfahrens)
        Einstellung des Verfahrens
          § 208 II 1 (Anzeige der Masseunzulänglichkeit)
          § 214 I 1 (Verfahren bei der Einstellung)
     
      Insolvenzplan
        Annahme und Bestätigung des Plans
          § 235 II 1 (Erörterungs- und Abstimmungstermin)
        Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
          § 267 (Bekanntmachung der Überwachung)
          § 268 II (Aufhebung der Überwachung)
     
      Eigenverwaltung
        § 273 (Öffentliche Bekanntmachung)
        § 277 III (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit)
     
      Restschuldbefreiung
        § 289 II 3 (Einstellung des Insolvenzverfahrens)
        § 296 III 2 (Verstoß gegen Obliegenheiten)
        § 300 III 1 (Entscheidung über die Restschuldbefreiung)
        § 303 III 3 (Widerruf der Restschuldbefreiung)
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