Insolvenzordnung

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a)   
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§ 2
Amtsgericht als Insolvenzgericht

(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a begründet werden kann. 2Die Zuständigkeit des bestimmten Insolvenzgerichts kann innerhalb eines Landes auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts erstreckt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 866), in Kraft getreten am 21.04.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.04.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen13.04.2017BGBl. I S. 866

Rechtsprechung zu § 2 InsO

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Querverweise

Auf § 2 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Pfandbriefgesetz (PfandBG) 
      Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
        § 31 (Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten)

Redaktionelle Querverweise zu § 2 InsO:

    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
        § 3 Nr. 2 e (Übertragene Geschäfte)
     
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 18 (Insolvenzverfahren)
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