Insolvenzordnung
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a) |
(1) 1Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. 2§ 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) 1Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. 2Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. 3§ 120a Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 4Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2014 | Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts | 31.08.2013 | |
01.12.2001 | Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze | 26.10.2001 |
Gerichtsstand § 3bFortbestehen des Gruppen-
Gerichtsstands § 3cZuständigkeit für Gruppen-
Folgeverfahren § 3dVerweisung an den Gruppen-
Gerichtsstand § 3eUnternehmensgruppe § 4Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung § 4aStundung der Kosten des Insolvenzverfahrens § 4bRückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge § 4cAufhebung der Stundung § 4dRechtsmittel § 5Verfahrensgrundsätze § 6Sofortige Beschwerde § 7(weggefallen) § 8Zustellungen § 9Öffentliche Bekanntmachung § 10Anhörung des Schuldners § 10aVorgespräch
Rechtsprechung zu § 4b InsO
62 Entscheidungen zu § 4b InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 05.05.2011 - IX ZB 136/09
Insolvenzverfahren: Verlängerung der Verfahrenskostenstundung; Ausschluss der ...
- BGH, 22.09.2016 - IX ZB 29/16
Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen der vorzeitigen ...
- LG Berlin, 11.11.2021 - 84 T 99/21
Verbraucherinsolvenzverfahren: Aufhebung der Verfahrenskostenstundung bei ...
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Rückzahlung von Vergütungen für eine Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied; ...
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Anordnung von Raten auch nach Ablauf der Vierjahresfrist des § 4b InsO bei ...
- LG Darmstadt, 08.11.2019 - 5 T 600/19
Ausnahmsweise Zulässigkeit erneuten Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten
- LG Hagen, 13.02.2014 - 6 T 43/14
Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung der ...
- AG Düsseldorf, 14.08.2007 - 503 IN 301/06
Voraussetzungen der Stundung von Verfahrenskosten im ...
- AG Köln, 03.01.2014 - 73 IK 1/05
Anfechtung der Aufhebung der Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten mit ...
- BGH, 05.11.2009 - IX ZB 91/09
Fehlende Prozessfähigkeit einer Prozesspartei oder des Beteiligten eines ...
Querverweise
Auf § 4b InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4a (Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens)
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 40 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)