Insolvenzordnung
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a) |
(1) 1Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines gruppenangehörigen Schuldners bei einem anderen Insolvenzgericht als dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands beantragt, kann das angerufene Gericht das Verfahren an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands verweisen. 2Eine Verweisung hat auf Antrag zu erfolgen, wenn der Schuldner unverzüglich nachdem er Kenntnis von dem Eröffnungsantrag eines Gläubigers erlangt hat, einen zulässigen Eröffnungsantrag bei dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands stellt.
(2) 1Antragsberechtigt ist der Schuldner. 2§ 3a Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands kann den vom Erstgericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter entlassen, wenn dies erforderlich ist, um nach § 56b eine Person zum Insolvenzverwalter in mehreren oder allen Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu bestellen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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21.04.2018 | Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen | 13.04.2017 |
Gerichtsstand § 3bFortbestehen des Gruppen-
Gerichtsstands § 3cZuständigkeit für Gruppen-
Folgeverfahren § 3dVerweisung an den Gruppen-
Gerichtsstand § 3eUnternehmensgruppe § 4Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung § 4aStundung der Kosten des Insolvenzverfahrens § 4bRückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge § 4cAufhebung der Stundung § 4dRechtsmittel § 5Verfahrensgrundsätze § 6Sofortige Beschwerde § 7(weggefallen) § 8Zustellungen § 9Öffentliche Bekanntmachung § 10Anhörung des Schuldners § 10aVorgespräch
Querverweise
Auf § 3d InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eigenverwaltung
- § 270g (Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Sichernde Maßnahmen
- § 312 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46b (Insolvenzantrag)