Insolvenzordnung

   5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)   
   2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206)   
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Textdarstellung

  

§ 200
Aufhebung des Insolvenzverfahrens

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) 1Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007 (BGBl. I S. 509), in Kraft getreten am 01.07.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens13.04.2007BGBl. I S. 509

Rechtsprechung zu § 200 InsO

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Querverweise

Auf § 200 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 34 (Rechtsmittel)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Einstellung des Verfahrens
          § 215 (Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung)

Redaktionelle Querverweise zu § 200 InsO:

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