Insolvenzordnung

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a)   
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Textdarstellung

  

§ 3
Örtliche Zuständigkeit

(1) 1Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3256), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz)22.12.2020BGBl. I S. 3256

Rechtsprechung zu § 3 InsO

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Querverweise

Auf § 3 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 3c (Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren)
     
      Internationales Insolvenzrecht
        Ausländisches Insolvenzverfahren
          § 348 (Zuständiges Insolvenzgericht. Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte)
        Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
          § 354 (Voraussetzungen des Partikularverfahrens)
    Pfandbriefgesetz (PfandBG) 
      Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
        § 31 (Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten)

Redaktionelle Querverweise zu § 3 InsO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            §§ 13 ff. (Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes) (zu § 3 I 1)
            § 17 (Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen) (zu § 3 I 1)
            § 19a (Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters)
Was ist das?

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