Insolvenzordnung
5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
1. Abschnitt - Feststellung der Forderungen (§§ 174 - 186) |
(1) 1Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. 2Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. 3Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.
(3) 1Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. 2Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. 3§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 177 InsO
146 Entscheidungen zu § 177 InsO in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 - L 28 BA 42/21
Betriebsprüfung - Ad-hoc-Betriebsprüfung - Verwaltungsakte - VA-Befugnis - ...
- OLG Dresden, 24.01.2023 - 12 W 636/22
Schuldner der Gebühr für die nachträgliche Prüfung einer Insolvenzforderung, die ...
- BGH, 16.02.2023 - IX ZR 21/22
Bestimmen des Werts des Streitgegenstands einer erhobenen Klage auf Feststellung ...
- BFH, 28.06.2022 - VII R 23/21
Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten
- LSG Sachsen, 27.09.2022 - L 9 BA 15/20
- AG Norderstedt, 06.06.2017 - 65 IK 29/17
Insolvenzsache: Mindestanforderungen an die Anmeldung einer Deliktsforderung zur ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2023 - L BA 47/21
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2023 - L 14 BA 47/21
Betriebsprüfung - VA-Befugnis - Verwaltungsakt - Verwaltungsaktbefugnis - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2023 - L 14 BA 47/21
- BVerwG, 05.05.2022 - 10 C 4.21
Berufungszulassung trotz Verfahrensunterbrechung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2021 - 9 A 4820/18
Abwälzbarkeit; Abwasserabgabe; Erlass; Insolvenz; Regress; Rückgriff; sachliche ...
Querverweise
Auf § 177 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 33 (Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen)
Redaktionelle Querverweise zu § 177 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 177 III 1)