Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a) |
(1) 1Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. 2Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. 3Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. 4Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) 1Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. 2Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. 3Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. 4Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) 1Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. 2Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. 3Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) 1Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. 2Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2014 | Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts | 31.08.2013 |
verfahren § 119Bewilligung § 120Festsetzung von Zahlungen § 120aÄnderung der Bewilligung § 121Beiordnung eines Rechtsanwalts § 122Wirkung der Prozesskostenhilfe § 123Kostenerstattung § 124Aufhebung der Bewilligung § 125Einziehung der Kosten § 126Beitreibung der Rechtsanwaltskosten § 127Entscheidungen § 127a(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 120a ZPO
465 Entscheidungen zu § 120a ZPO in unserer Datenbank:
- BAG, 08.12.2020 - 9 AZB 59/20
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Beschwerdeverfahren - neue ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 427/19
Verfassungsbeschwerde betreffend die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen ...
- LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 2 Ta 84/20
Nachprüfungsverfahren - sofortige Beschwede, nachgereichte Unterlagen nach ...
- BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 427/19
- LAG Düsseldorf, 15.11.2023 - 2 Ta 275/23
- OLG Dresden, 14.08.2023 - 18 WF 203/23
Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung ...
- LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 9 Ta 57/21
Prozesskostenhilfe; Einsatz einer Abfindung; Schonvermögen; Freibetrag ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 28.05.2018 - 3 Ta 57/18
Für die Durchführung des PKH-Überprüfungsverfahrens ist insgesamt das Gericht ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Frankfurt/Main, 12.10.2017 - 23 Ca 3388/16
Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des ...
- ArbG Frankfurt/Main, 12.10.2017 - 23 Ca 3388/16
- LAG Hessen, 26.08.2016 - 3 Ta 452/15
Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO ...
Querverweise
Auf § 120a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
- § 1076 (Anwendbare Vorschriften)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4b (Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahrenskostenhilfe
- § 136
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 40 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- § 292a (Zahlungen an die Staatskasse)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 142
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 73a
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 166 [Prozeßkostenhilfe]