Insolvenzordnung
11. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334) |
1. Abschnitt - Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331) |
(1) Der Erbe kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche geltend machen.
(2) Hat der Erbe eine Nachlaßverbindlichkeit erfüllt, so tritt er, soweit nicht die Erfüllung nach § 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gilt, an die Stelle des Gläubigers, es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(3) Haftet der Erbe einem einzelnen Gläubiger gegenüber unbeschränkt, so kann er dessen Forderung für den Fall geltend machen, daß der Gläubiger sie nicht geltend macht.
verbindlichkeiten § 325Nachlaß-
verbindlichkeiten § 326Ansprüche des Erben § 327Nachrangige Verbindlichkeiten § 328Zurückgewährte Gegenstände § 329Nacherbfolge § 330Erbschaftskauf § 331Gleichzeitige Insolvenz des Erben
Rechtsprechung zu § 326 InsO
4 Entscheidungen zu § 326 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 17.05.2023 - 3 U 250/22
Insolvenzanfechtung - Anfechtbarkeit von Zahlungen aus dem Verkaufserlös von ...
Zum selben Verfahren:
- LG Aschaffenburg, 27.09.2022 - 61 O 89/21
Insolvenzverwalter, Schadensersatz, Insolvenzverfahren, Kaufvertrag, Kaufpreis, ...
- LG Aschaffenburg, 27.09.2022 - 61 O 89/21
- KG, 03.02.2005 - 20 U 11/04
Haftung des Rechtsanwalts: Erhebung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung
- AG Potsdam, 24.01.2000 - 35 IK 150/99
Anwendungsbereich der Verfahrensregelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens; ...
Querverweise
Auf § 326 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)