Insolvenzordnung
11. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334) |
1. Abschnitt - Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331) |
(1) Im Rang nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, werden erfüllt:
1. | die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten; | |
2. | die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen; | |
3. | (weggefallen) |
(2) 1Ein Vermächtnis, durch welches das Recht des Bedachten auf den Pflichtteil nach § 2307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen wird, steht, soweit es den Pflichtteil nicht übersteigt, im Rang den Pflichtteilsrechten gleich. 2Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen angeordnet, daß ein Vermächtnis oder eine Auflage vor einem anderen Vermächtnis oder einer anderen Auflage erfüllt werden soll, so hat das Vermächtnis oder die Auflage den Vorrang.
(3) 1Eine Verbindlichkeit, deren Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen ist oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht, wird erst nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und, soweit sie zu den in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten gehört, erst nach den Verbindlichkeiten erfüllt, mit denen sie ohne die Beschränkung gleichen Rang hätte. 2Im übrigen wird durch die Beschränkungen an der Rangordnung nichts geändert.
verbindlichkeiten § 325Nachlaß-
verbindlichkeiten § 326Ansprüche des Erben § 327Nachrangige Verbindlichkeiten § 328Zurückgewährte Gegenstände § 329Nacherbfolge § 330Erbschaftskauf § 331Gleichzeitige Insolvenz des Erben
Rechtsprechung zu § 327 InsO
15 Entscheidungen zu § 327 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 26.05.2021 - IV ZR 174/20
Grabpflegekosten mindern den Pflichtteil nicht
- BGH, 10.01.2019 - IX ZB 40/18
Vergütung des Insolvenzverwalters im Nachlassinsolvenzverfahren: Erhöhung der ...
- OLG Hamm, 22.12.2022 - 27 W 99/22
Maßstab für die Überprüfung einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 Abs. 1 ...
- BGH, 27.08.2014 - XII ZB 133/12
Regress der Staatskasse gegen die Erben eines verstorbenen Betreuten wegen ...
- OLG Nürnberg, 29.11.2016 - 6 U 2145/15
Anspruch auf Schadensersatz gegen unbekannte Erben bei bestehender ...
- OLG München, 13.06.2022 - 33 U 6666/21
Testamentsauslegung - Rangverhältnis hins. der Erfüllung angeordneter ...
- BFH, 02.02.2005 - II R 18/03
Vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung auch soweit unangemessen ...
- OLG Jena, 07.01.2003 - 8 U 1420/01
Die Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Voraussetzungen und Wirkung von ...
- OLG Köln, 26.01.2004 - 2 W 11/04
Unterbrechung eines die Insolvenzmasse betreffenden Rechtsstreits durch die ...
- LG Aschaffenburg, 27.09.2022 - 61 O 89/21
Insolvenzverwalter, Schadensersatz, Insolvenzverfahren, Kaufvertrag, Kaufpreis, ...
Querverweise
Auf § 327 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 327 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Pflichtteil
- §§ 2303 ff. (Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils) (zu § 327 I Nr. 1)
- Anfechtungsgesetz (AnfG)
- § 5 (Rechtshandlungen des Erben)