Insolvenzordnung

   11. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334)   
   2. Abschnitt - Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 332)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 332
Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren

(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 315 bis 331 entsprechend für das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut.

(2) Insolvenzgläubiger sind nur die Gläubiger, deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft als Gesamtgutsverbindlichkeiten bestanden.

(3) 1Die anteilsberechtigten Abkömmlinge sind nicht berechtigt, die Eröffnung des Verfahrens zu beantragen. 2Sie sind jedoch vom Insolvenzgericht zu einem Eröffnungsantrag zu hören.

Rechtsprechung zu § 332 InsO

3 Entscheidungen zu § 332 InsO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 332 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)
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