Insolvenzordnung
11. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334) |
1. Abschnitt - Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331) |
(1) 1Gehört der Nachlaß zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlaß beantragen. 2Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. 3Die Ehegatten behalten das Antragsrecht, wenn die Gütergemeinschaft endet.
(2) 1Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. 2Das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2005 | Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts | 15.12.2004 |
verbindlichkeiten § 325Nachlaß-
verbindlichkeiten § 326Ansprüche des Erben § 327Nachrangige Verbindlichkeiten § 328Zurückgewährte Gegenstände § 329Nacherbfolge § 330Erbschaftskauf § 331Gleichzeitige Insolvenz des Erben
Querverweise
Auf § 318 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 332 (Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren)