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   BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19   

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BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19 (https://dejure.org/2022,40936)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2022 - IX ZB 72/19 (https://dejure.org/2022,40936)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2022 - IX ZB 72/19 (https://dejure.org/2022,40936)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, Art. 3 Abs. 1 EuIns... VO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 4, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO, Art. 102c § 4 Satz 1 EGInsO, Art. 5 Abs. 1 EuInsVO, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 EuInsVO, § 3 InsO, Art. 1 Abs. 1, Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 EuInsVO, §§ 559, 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 343 InsO, § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO, Art. 3 EuInsVO, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und die Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte bei einem in einem Drittstaat gestellten Insolvenzantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 3 ; InsO § 343
    Nach dem autonomen internationalen Insolvenzrecht hindert ein in einem Drittstaat gestellter Eröffnungsantrag allein nicht die internationale Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte.

  • rechtsportal.de

    InsO § 3 ; InsO § 343
    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und die Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Hinderung der internationalen Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte nach dem autonomen internationalen Insolvenzrecht durch einen in einem Drittstaat gestellten Eröffnungsantrag allein

Kurzfassungen/Presse

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    In Drittstaat gestellter Eröffnungsantrag hindert nicht die internationale Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 260
  • MDR 2023, 392
  • NZI 2023, 183
  • WM 2023, 278
  • DB 2023, 574
  • Rpfleger 2023, 371
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 24.03.2022 - C-723/20

    Galapagos BidCo. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2015/848 -

    Auszug aus BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die zweite Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos BidCo., WM 2022, 981 Rn. 36, 41 f):.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat von einer Beantwortung der ersten Frage mit folgender Begründung abgesehen (EuGH, Urteil vom 24. März 2022, aaO Rn. 42 f):.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem mit Urteil vom 24. März 2022 (C-723/20, Galapagos BidCo., WM 2022, 981 Rn. 26 ff, 29) bestätigt, dass sich durch die Neufassung der Europäischen Insolvenzverordnung gegenüber der EuInsVO 2000 an den Zuständigkeitsfragen nichts Wesentliches verändert habe und seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung der Regeln, die mit der EuInsVO 2000 für die internationale Zuständigkeit aufgestellt worden seien, für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO einschlägig bleibe.

    Der für die Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen maßgebliche Zeitpunkt ist grundsätzlich die Insolvenzantragstellung (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006 - C-1/04, Staubitz-Schreiber, Slg. 2006, I-719 Rn. 24 ff, 29; vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos BidCo., WM 2022, 981 Rn. 20, 31, 36; Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 77; MünchKomm-InsO/Thole, 4. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 60; FK-InsO/Wenner/Schuster, 9. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 23).

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf die Vorlage des Senats entschieden hat (EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos BidCo., WM 2022, 981 Rn. 24 ff, 41 f), ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens befasst ist, für die Eröffnung eines solchen Verfahrens weiter ausschließlich zuständig bleibt, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über diesen Antrag in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird.

    Hierbei ist jedoch, wie der Gerichtshof der Europäischen Union nunmehr entschieden hat, unter der Einleitung des Verfahrens nicht bereits die Antragstellung, sondern erst die Verfahrenseröffnung zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos BidCo., WM 2022, 981 Rn. 38 f; siehe hierzu auch Graf-Schlicker/Bornemann, InsO, 6. Aufl., Art. 1 EuInsVO Rn. 12; Fuchs, VIA 2020, 33, 34; ders., GWR 2021, 81; Schmidt, ZInsO 2022, 925, 927; Paulus, EWiR 2022, 337, 338).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos BidCo., WM 2022, 981 Rn. 37 ff) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das vorlegende Rechtsbeschwerdegericht bei der Beurteilung der Gültigkeit der Entscheidung des Insolvenzgerichts hinsichtlich der Frage der internationalen Zuständigkeit die Wirkungen berücksichtigen müsse, die aus der Einreichung des Antrags beim High Court resultierten.

    Insoweit sei auch in die Betrachtung einzubeziehen, ob der High Court bis zum Ablauf der Übergangsfrist über den bei ihm eingereichten Insolvenzantrag entschieden habe oder nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2022, aaO Rn. 38 f).

    Im letztgenannten Fall sei in einer Situation wie im Ausgangsverfahren das später angerufene Gericht eines Mitgliedstaats von der Sperrwirkung des ersten Antrags nicht mehr betroffen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2022, aaO Rn. 39).

    (1) Im Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist das Gericht eines Mitgliedstaats nicht gehindert, sich für international zuständig zu erklären, wenn ein Insolvenzantrag zeitlich vorausgehend in einem Drittstaat gestellt und dort noch nicht beschieden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos BidCo., WM 2022, 981 Rn. 39).

    Die Regelungen der EuInsVO beruhen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der erfordert, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung zur Eröffnung eines solchen Verfahrens anerkennen, ohne die vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit angestellte Beurteilung überprüfen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006 - C-341/04, Eurofood IFSC Ltd, Slg. 2006, I-3813 Rn. 42; vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos BidCo., WM 2022, 981 Rn. 35 f).

    Nur vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof der Europäischen Union einem in einem Mitgliedstaat anhängigen Antrag Sperrwirkung für die internationale Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats, der zeitlich nachfolgend mit einem auf dasselbe Ziel gerichteten Antrag befasst wird, beigemessen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2022, aaO Rn. 35 f, 41 ff).

  • BGH, 17.12.2020 - IX ZB 72/19

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs.

    Auszug aus BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19
    Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - IX ZB 72/19, WM 2021, 46 ff):.

    Wie der Senat mit Vorlagebeschluss vom 17. Dezember 2020 (IX ZB 72/19, WM 2021, 46 Rn. 5 ff) ausgeführt hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 4, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO, Art. 102c § 4 Satz 1 EGInsO, Art. 5 Abs. 1 EuInsVO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

    Diese Definition hat der Gerichtshof der Europäischen Union dahin präzisiert, dass bei einer Schuldnergesellschaft dem erkennbaren Ort der Hauptverwaltung der Vorzug zu geben ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - C-396/09, Interedil, Slg 2011, I-9915 Rn. 59; vom 16. Juli 2020 - C-253/19, Novo Banco, WM 2020, 1493 Rn. 19 f; vgl. hierzu Erwägungsgrund 30 Satz 2 EuInsVO; siehe auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - IX ZB 72/19, WM 2021, 46 Rn. 15).

    Zum fortgeltenden Recht, das gemäß Art. 127 Abs. 3 BrexitAbk die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten entfaltet und nach denselben Methoden und allgemeinen Grundsätzen ausgelegt und angewendet wird, die auch innerhalb der Union gelten, gehört die Europäische Insolvenzverordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - IX ZB 72/19, WM 2021, 46 Rn. 37).

  • EuGH, 17.01.2006 - C-1/04

    Staubitz-Schreiber - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19
    Der für die Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen maßgebliche Zeitpunkt ist grundsätzlich die Insolvenzantragstellung (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006 - C-1/04, Staubitz-Schreiber, Slg. 2006, I-719 Rn. 24 ff, 29; vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos BidCo., WM 2022, 981 Rn. 20, 31, 36; Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 77; MünchKomm-InsO/Thole, 4. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 60; FK-InsO/Wenner/Schuster, 9. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 23).

    Vielmehr kommt es zu einer Perpetuierung der einmal begründeten internationalen Zuständigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006 - C-1/04, Staubitz-Schreiber, Slg. 2006, I-719 Rn. 25, 29; Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 78; FK-InsO/Wenner/Schuster, 9. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 26; HK-InsO/Dornblüth, 10. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 12; MünchKomm-InsO/Thole, 4. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 70 f; Mankowski in Mankowski/Müller/Schmidt, EuInsVO, Art. 3 Rn. 28 f).

  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19
    Die Regelungen der EuInsVO beruhen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der erfordert, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung zur Eröffnung eines solchen Verfahrens anerkennen, ohne die vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit angestellte Beurteilung überprüfen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006 - C-341/04, Eurofood IFSC Ltd, Slg. 2006, I-3813 Rn. 42; vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos BidCo., WM 2022, 981 Rn. 35 f).
  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

    Auszug aus BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19
    Das gilt auch dann, wenn das Gericht der Vorinstanz dieses Recht noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 35/20, WM 2021, 1444 Rn. 41 mwN), wie es namentlich bei den Wirkungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (BrexitAbk) der Fall ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021, aaO Rn. 42).
  • BGH, 03.12.2009 - III ZR 73/09

    Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bei Verwendung von

    Auszug aus BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19
    Ist demnach geändertes Recht zu berücksichtigen, sind infolgedessen auch neue Tatsachen, die aufgrund des geänderten Rechts entscheidungserheblich geworden sind, im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - III ZR 73/09, K&R 2010, 110 Rn. 12; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 559 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 07.07.2010 - XII ZB 59/10

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Notwendiger

    Auszug aus BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19
    Dem stehen die Regelungen der §§ 559, 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO, die im Grundsatz die Berücksichtigung neuer Tatsachen im Rechtsbeschwerdeverfahren ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 6 mwN; MünchKomm-ZPO/Krüger, 6. Aufl., § 559 Rn. 25), nicht entgegen.
  • BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 257/15

    Gerichtsstandsvereinbarung: Schriftformerfordernis des revidierten Luganer

    Auszug aus BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19
    Die Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs der Europäischen Insolvenzverordnung bei grenzüberschreitenden Bezügen zu Drittstaaten ist demgemäß derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte claire"; vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03, Intermodal Transports BV, Slg. 2005, I-08151 Rn. 33; BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 257/15, WM 2017, 1770 Rn. 40 mwN).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-328/12

    Schmid - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19
    Unter diesen Voraussetzungen gilt das Zuständigkeitsregime der EuInsVO 2000 nach der noch zu Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (fortan: EuInsVO 2000) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-328/12, Schmid, NJW 2014, 610 Rn. 17 ff, 29) selbst dann, wenn der Sachverhalt ausschließlich einen grenzüberschreitenden Bezug zu einem Drittstaat aufweist (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12, WM 2014, 1094 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Reinhart, 4. Aufl., Art. 1 EuInsVO Rn. 29; Madaus in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 41; Freitag/Korch, ZIP 2016, 1849, 1850).
  • BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12

    Internationale Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen

    Auszug aus BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19
    Unter diesen Voraussetzungen gilt das Zuständigkeitsregime der EuInsVO 2000 nach der noch zu Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (fortan: EuInsVO 2000) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-328/12, Schmid, NJW 2014, 610 Rn. 17 ff, 29) selbst dann, wenn der Sachverhalt ausschließlich einen grenzüberschreitenden Bezug zu einem Drittstaat aufweist (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12, WM 2014, 1094 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Reinhart, 4. Aufl., Art. 1 EuInsVO Rn. 29; Madaus in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 41; Freitag/Korch, ZIP 2016, 1849, 1850).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-396/09

    Interedil - Vorabentscheidungsersuchen - Befugnis eines unteren Gerichts, dem

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • EuGH, 16.07.2020 - C-253/19

    Novo Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BGH, 29.06.2023 - IX ZB 35/22

    Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 267 Abs. 1 lit.

    Bei grenzüberschreitenden Bezügen gilt die genannte Vorschrift unabhängig davon, ob Mitglied- oder Drittstaaten betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - IX ZB 72/19, WM 2023, 278 Rn. 19 f; EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-328/12, ECLI:EU:C:2014:6 Rn. 17 ff, 29).
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