Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Außer Kraft
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__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 10 FGG
14 Entscheidungen zu § 10 FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.02.1953 - IV ZB 87/52
Ferienkammern und Feriensenate
- BGH, 16.07.1964 - Ia ZB 6/64
Rechtsmittel
- OLG Nürnberg, 10.09.1980 - 11 UF 71/79
Ablehnungsantrag gegen Sachverständigen; Antrag auf alleinige elterliche Sorge; ...
- OLG Frankfurt, 30.09.1986 - 1 UF 155/86
- BGH, 27.05.1952 - IV ZB 33/52
Zuständigkeit der Ferienzivilkammern
- VerfGH Bayern, 07.10.1988 - 12-VII-87
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über das Unschädlichkeitszeugnis
- BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 1.94
Bevollmächtigter eines Wehrpflichtigen - Entgegennahme von Zustellungen - ...
- BGH, 27.11.1951 - V BLw 70/51
- BGH, 25.10.1955 - V BLw 49/55
Rechtsmittel
- BayObLG, 04.04.1985 - BReg. 3 Z 239/84
Festsetzung des Geschäftswerts eines Beschwerdeverfahrens über die Ersetzung ...