Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 11 FGG
50 Entscheidungen zu § 11 FGG in unserer Datenbank:
- KG, 07.07.2009 - 1 W 593/07
Rechtliche Betreuung: Fortführung eines Beschwerdeverfahrens nach ...
- OLG Karlsruhe, 25.08.2020 - 5 UF 113/20
Abstammungsverfahren: Wirksamkeit der Protokollierung der Anerkennungserklärung ...
- BGH, 27.08.2003 - XII ZB 33/00
Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers in ...
- BGH, 12.04.1957 - IV ZB 17/57
Rechtsmittel
- OLG Frankfurt, 11.12.1985 - 20 W 403/84
Formvorschriften; Schriftliche Antragstellung; Antragsunterschrift
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.02.1985 - 20 W 403/84
Anfechtung eines Beschlusses über die Anbringung von Wärmedämmung; ...
- OLG Frankfurt, 11.02.1985 - 20 W 403/84
- BayObLG, 20.02.1992 - BReg. 2 Z 158/91
Befugnis zur Entgegennahme der sofortigen weiteren Beschwerde im Verfahren der ...
- OLG Koblenz, 19.07.1995 - 6 W 274/95
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Umfang der ...
- BayObLG, 25.06.1992 - 3Z BR 30/92
- BayObLG, 16.01.1987 - BReg. 3 Z 1/87
Bestand einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung über eine ...
§ 11 FGG in Nachschlagewerken
- § 11 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Ausländer
- Betreuungsverfahren
Querverweise
Auf § 11 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Schlußbestimmungen
- § 194
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621a