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BGH, 10.02.1953 - IV ZB 87/52 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Weiterbenutzung der ehelichen Wohnung nach der Scheidung - Möglichkeit einer gerichtlichen Regelung, wenn zwischen den Beteiligten schon eine schriftliche Abmachung besteht - Zuständigkeit von Ferienzivilkammern in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 9, 30
- NJW 1953, 744
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.05.1952 - IV ZB 33/52
Zuständigkeit der Ferienzivilkammern
Auszug aus BGH, 10.02.1953 - IV ZB 87/52
Der in dem Beschluss vom 27. Mai 1952 (BGHZ 6, 193) eingenommene gegenteilige Standpunkt wird aufgegeben.Das Oberlandesgericht in Hamm möchte über diese weitere Beschwerde sachlich entscheiden, es sieht sich jedoch darin durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1952 - IV ZB 33/52 (193) - gehindert.
In dem Beschluss vom 27. Mai 1952 - IV ZB 33/52 - ist der Senat davon ausgegangen, dass die Feriensachen in § 200 Abs. 2 GVG erschöpfend aufgezählt seien, und dass diese Aufzählung nur Sachen der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit umfasse, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber im Gerichtsverfassungsgesetz, dessen Vorschriften nach § 2 EGGVG nur auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung fänden, nicht erwähnt seien.
- BGH, 04.02.1952 - IV ZB 76/51
Hausratsverordnung. Beschwerde
Auszug aus BGH, 10.02.1953 - IV ZB 87/52
Diese ist in Hausrats- und Wohnungssachen nach der 6. DVO zum EheG statthaft, obwohl § 14 dieser Verordnung sich über ihre Zulässigkeit nicht ausspricht (BGHZ 5, 39 [45]). - RG, 26.05.1921 - 174/21
Wie hat das Landgericht auf die Berufung des Amtsanwalts gegen ein …
Auszug aus BGH, 10.02.1953 - IV ZB 87/52
Die richterliche Unabhängigkeit ist auch hier dadurch gewahrt, dass die Einrichtung von Ferienkammern und -senaten zu den Aufgaben des Präsidiums gehört, das die erforderlichen Bestimmungen im Geschäftsverteilungsplan zu treffen hat (RGSt 56, 113).
- BayObLG, 04.01.2006 - 1Z BR 97/03
Keine Anfechtung des Erbverzichts durch Verzichtenden nach Eintritt des Erbfalls …
Die insoweit maßgeblichen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (vgl. BGHZ 9, 30/32 f.) und der Anspruch des Beteiligten zu 1 auf seinen gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sind nicht verletzt. - BGH, 20.11.1979 - VI ZR 248/77
Rechtsweg für Verlangen auf Vornahme von Notaramtshandlungen
Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem somit die Streitigkeiten über Notar-Anderkonten-Abrechnungen zugewiesen sind, gehört zwar zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (BGHZ 9, 30 [BGH 10.02.1953 - IV ZB 87/52]; 40, 1, 5). - BGH, 27.10.1960 - 2 StR 342/60
Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Amtspflichtsverletzung im Rahmen der …
Im Beschluß BGHZ 9, 30, 33 f [BGH 10.02.1953 - IV ZB 87/52]indet sich nur beiläufig die Bemerkung, daß die Einrichtung von Ferienkammern und Feriensenaten zu den Aufgaben des Präsidiums gehöre, das die erforderlichen Bestimmungen im Geschäftsverteilungsplan zu treffen habe.
- BGH, 02.12.1955 - V ZR 75/54
"Erdöl"-Urteil
Mit der Gesetzgebung des nationalsozialistischen Staates hat sich der Bundesgerichtshof bereits wiederholt befaßt (vgl. z.B. BGHZ 5, 76; 9, 34 [BGH 10.02.1953 - IV ZB 87/52]und 390; 16, 350; NJW 1952, 1139 = JR 1952, 413 = Betrieb 1952, 716). - BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75 Diese, die Organisation der ordentlichen Gerichte betreffende Vorschrift gilt auch für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGHZ 9, 30, 33).
- BGH, 16.07.1964 - Ia ZB 6/64
Rechtsmittel
Dem letzteren steht der in BGHZ 9, 30 [BGH 10.02.1953 - IV ZB 87/52] abgedruckte Beschluß des IV. Zivilsenats vom 10. Februar 1953 schon deshalb nicht entgegen, weil die dort zugrundegelegte Vorschrift des § 10 Satz 1 FGG einen anderen Wortlaut und damit auch eine andere Bedeutung hat als die hier entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 410 Abs. 4 PatG. - BGH, 15.05.1959 - V ZB 2/59
Rechtsmittel
Durch Beschluß vom 15. August 1958 hat über die (sofortige) Beschwerde wiederum die Ferienzivilkammer des Landgerichts entschieden, die sich hierzu mit Rücksicht auf die neue, den bisherigen Standpunkt aufgebende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1953 (BGHZ 9, 30 [BGH 10.02.1953 - IV ZB 87/52]) für befugt gehalten hat. - BGH, 15.01.1963 - 5 StR 541/62
Rechtsmittel
Bei den Entscheidungen, die sich mit der Einrichtung und Besetzung der Ferienkammern befassen (RGSt 37, 59, 60; 40, 84, 85; 54, 252, 253; BGHZ 9, 30, 33 [BGH 10.02.1953 - IV ZB 87/52]; BGHSt 15, 217, 221) [BGH 27.10.1960 - 2 StR 342/60], geht es vielmehr um die Frage, wer die Bildung von Ferienkammern anordnet. - BGH, 26.02.1953 - IV ZB 9/53
Rechtsmittel
In dem Beschluss vom 10. Februar 1953 - IV ZB 87/52 -, der zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt ist, ist der frühere Standpunkt aufgegeben und ausgesprochen worden, dass Ferienspruchabteilungen der Landgerichte und der Oberlandesgerichte auch zur Erledigung von Angelelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind, wenn sie gemäss § 201 GVG gebildet werden.