Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
Rechtsprechung zu § 818 BGB
7.562 Entscheidungen zu § 818 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 12.04.2024 - 5 U 149/23
Rückforderungsanspruch gegen den Veranstalter von unerlaubten ...
- OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.
- BGH, 12.09.2022 - VIa ZR 122/22
Dieselabgasskandal: Schadensersatz des Fahrzeugkäufers und Darlegungs- und ...
- LG Wuppertal, 05.02.2024 - 14 O 38/24
- OLG Oldenburg, 22.04.2021 - 14 U 225/20
Rechtliche Einordnung der vom Prozessbevollmächtigten erklärten "Rücknahme" der ...
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen
- BGH, 15.02.2024 - VII ZR 446/21
- BGH, 30.01.2024 - VIa ZR 1469/22
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen der Verwendung ...
- OLG Düsseldorf, 08.01.2024 - 12 U 31/23
§ 818 BGB in Nachschlagewerken
- § 818 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bereicherungsrecht (Deutschland)
- § 818 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Altenheim
- Einwilligungsvorbehalt
- Geschäftsfähigkeit
Querverweise
Auf § 818 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 323b (Verschärfte Haftung)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Unterhaltssachen
- Besondere Verfahrensvorschriften
- § 241 (Verschärfte Haftung)
Redaktionelle Querverweise zu § 818 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 100 (Nutzungen) (zu § 818 I)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 292 (Haftung bei Herausgabepflicht) (zu § 818 IV)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 547 I (Erstattung von im Voraus entrichteter Miete)
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 628 I 3 (Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung)
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 684 S. 1 (Herausgabe der Bereicherung)
- Unerlaubte Handlungen
- § 852 (Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung)
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Gesetzliches Güterrecht
- § 1390 I 1 (Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 55 I Nr. 3 (Sonstige Masseverbindlichkeiten)
- Anfechtungsgesetz (AnfG)
- § 11 I 2 (Rechtsfolgen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung) (zu § 818 IV)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 818 IV)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 717 III 3 (Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 49a II (Erstattung, Verzinsung)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 49a II (Erstattung, Verzinsung)