Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) 1Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden, ordnet das Prozessgericht auf Antrag des Klägers an, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Sicherheit zu leisten hat, soweit
1. | die Klage auf diese Forderungen hohe Aussicht auf Erfolg hat und | |
2. | 1die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. 2Hinsichtlich der abzuwägenden Interessen genügt deren Glaubhaftmachung. |
2Streiten die Parteien um das Recht des Klägers, die Geldforderung zu erhöhen, erfasst die Sicherungsanordnung den Erhöhungsbetrag nicht. 3Gegen die Entscheidung über die Sicherungsanordnung findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachzuweisen.
(3) Soweit der Kläger obsiegt, ist in einem Endurteil oder einer anderweitigen den Rechtsstreit beendenden Regelung auszusprechen, dass er berechtigt ist, sich aus der Sicherheit zu befriedigen.
(4) 1Soweit dem Kläger nach dem Endurteil oder nach der anderweitigen Regelung ein Anspruch in Höhe der Sicherheitsleistung nicht zusteht, hat er den Schaden zu ersetzen, der dem Beklagten durch die Sicherheitsleistung entstanden ist. 2§ 717 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) vom 11.03.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.05.2013 | Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) | 11.03.2013 |
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
Rechtsprechung zu § 283a ZPO
26 Entscheidungen zu § 283a ZPO in unserer Datenbank:
- OLG München, 13.07.2021 - 32 W 628/21
Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsanordnung
Zum selben Verfahren:
- LG Landshut, 03.03.2021 - 53 O 3087/20
Sicherungsanordnung für laufende Miete
- LG Landshut, 03.03.2021 - 53 O 3087/20
- OLG Naumburg, 15.09.2015 - 12 W 84/15
Anordnung einer Sicherheitsleistung bei einer mit Räumungsklage verbundenen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 21.09.2016 - 12 W 37/16
Vorläufiger Rechtsschutz: Räumungsverfügung wegen Nichtbefolgung einer ...
- OLG Naumburg, 21.09.2016 - 12 W 37/16
- OLG Celle, 17.09.2013 - 2 W 205/13
Begriff des besonderen Nachteils im Sinne von § 283a Abs. 1 ZPO
- LG Lübeck, 04.05.2021 - 7 T 178/21
Anfechtung der Anordnung der Sicherung der Miete bzw. Nutzungsentschädigung; ...
- AG Groß-Gerau, 18.07.2018 - 63 C 15/17
Begründungserfordernis bei Klage auf zukünftige Leistung
- AG Langenfeld, 03.06.2013 - 25 C 113/13
Voraussetzungen der Sicherungsanordnung
- KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20
EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger ...
- AG Seligenstadt, 19.05.2020 - 1 C 735/19 Corona
Coronabedingte Verzögerung einer Räumungs- und Zahlungsklage
Querverweise
Auf § 283a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 940a (Räumung von Wohnraum)