Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) 1Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. 2Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
Rechtsprechung zu § 282 ZPO
2.206 Entscheidungen zu § 282 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.
- OLG München, 28.05.2021 - 8 U 6521/20
Keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Haftung der Audi AG für den von der VW ...
- BGH, 17.07.2012 - VIII ZR 273/11
Rechtzeitigkeit des Vorbringens innerhalb einer Instanz
- LAG Baden-Württemberg, 12.07.2023 - 10 Sa 78/22
Zurückweisung von Vorbringen - Nachweispflicht bzgl. des bei der Kündigung eines ...
- BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 400/19
Zurückweisung von Vorbringen
Zum selben Verfahren:
- ArbG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 13 Ca 1201/17
Betriebsbdingte Kündigung
- LAG Hessen, 05.10.2018 - 3 Sa 1630/17
Anforderungen an die Darlegung dringender betrieblicher Erfordernisse zur ...
- ArbG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 13 Ca 1201/17
- OLG Hamm, 18.06.2020 - 24 U 64/19
Steuererstattung vor dem 14.02.2014 verlangt: Auftragnehmer hat Zahlungsanspruch!
- BGH, 16.01.2024 - XI ZR 49/23
Anordnung der Erbringung einer Prozesskostensicherheit
- BGH, 25.02.2010 - I ZB 18/08
Malteserkreuz III
§ 282 ZPO in Nachschlagewerken
- § 282 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Präklusion
Querverweise
Auf § 282 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 296 (Zurückweisung verspäteten Vorbringens)
Redaktionelle Querverweise zu § 282 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Gebührenvorschriften
- § 38 (Verzögerung des Rechtsstreits) (zu § 282 I)