Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
1Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. 2Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
Rechtsprechung zu § 283 ZPO
2.066 Entscheidungen zu § 283 ZPO in unserer Datenbank:
- BFH, 12.03.2024 - IX B 24/23
(Nichtzulassungsbeschwerde: Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz ...
- OVG Schleswig-Holstein, 13.03.2024 - 6 LB 8/24
Landtag muss Gutachtenliste nicht herausgeben
- BFH, 28.02.2024 - VIII B 130/22
Keine Einräumung einer Schriftsatzfrist zu einem vom FG vor der mündlichen ...
- VGH Bayern, 06.03.2024 - 8 ZB 22.1981
Berufungszulassungsantrag (abgelehnt), luftverkehrsrechtliche Genehmigung eines ...
- BGH, 02.06.2022 - III ZR 216/20
Beweiskraft des Tabestands bei nachgelassenem Schriftsatz
- VG Köln, 16.02.2024 - 18 K 4304/21
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 218/23
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 219/23
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von ...
- BGH, 20.02.2014 - IX ZR 54/13
Schluss der mündlichen Verhandlung im Zivilverfahren: Berücksichtigungsfähigkeit ...
- KG, 17.04.2023 - 10 W 52/23
Ablehnung eines Richters: Rechtzeitige Bescheidung eines Antrags auf ...
§ 283 ZPO in Nachschlagewerken
- § 283 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Schriftsatzfrist
Querverweise
Auf § 283 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 296a (Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung)
Redaktionelle Querverweise zu § 283 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 139 V (Materielle Prozessleitung)