Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945b) |
(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.
(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.
(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) vom 11.03.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.05.2013 | Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) | 11.03.2013 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung | 11.12.2001 |
klausel; Vollziehungsfrist § 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk § 932Arresthypothek § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes § 934Aufhebung der Arrestvollziehung § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand § 936Anwendung der Arrestvorschriften § 937Zuständiges Gericht § 938Inhalt der einstweiligen Verfügung § 939Aufhebung gegen Sicherheitsleistung § 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes § 940aRäumung von Wohnraum § 941Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. § 942Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache § 943Gericht der Hauptsache § 944Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit § 945Schadensersatz-
pflicht § 945aEinreichung von Schutzschriften § 945bVerordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 940a ZPO
124 Entscheidungen zu § 940a ZPO in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 02.04.2020 - 11 T 33/20
Räumungsanordnung nach § 940a ZPO ist kurz und schmerzlos
- KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19
Einstweilige Verfügung: Räumungsverfügung für gewerblich genutzte Räume
- OLG Dresden, 29.11.2017 - 5 U 1337/17
Zulässigkeit einer Räumungsverfügung hinsichtlich vermieteten Gewerberaums
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 09.01.2020 - 2 U 116/19
Erleichterte Räumungsverfügung bei Geschäftsraummietverhältnissen
- AG Wiesbaden, 21.05.2015 - 92 C 1677/15
Räumungsverfügung gegen das erwachsene Kind des Mieters?
- OLG München, 12.12.2017 - 32 W 1939/17
Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung und Herausgabe von gewerblich ...
- KG, 05.09.2013 - 8 W 64/13
Mietrecht: Einstweilige Räumungsverfügung im Gewerberaummietverhältnis
- OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14
Anordnung der Räumung von Gewerbemieträumen im Wege einstweiliger Verfügung
- LG Frankfurt/Main, 17.02.2023 - 4 O 81/23
Keine Anwendbarkeit von § 940a Abs. 2 ZPO auf Gewerbemietverhältnisse, die ...
Querverweise
Auf § 940a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Rechtsverletzungen
- Verfahren in Designstreitsachen
- § 52a (Geltendmachung der Nichtigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 940a ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 892a (weggefallen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Besitz
- § 861 (Anspruch wegen Besitzentziehung)
- Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
- § 2 (Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung)