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   BFH, 28.02.2024 - VIII B 130/22   

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https://dejure.org/2024,5409
BFH, 28.02.2024 - VIII B 130/22 (https://dejure.org/2024,5409)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2024 - VIII B 130/22 (https://dejure.org/2024,5409)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2024 - VIII B 130/22 (https://dejure.org/2024,5409)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 92 Abs 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 283 ZPO
    Keine Einräumung einer Schriftsatzfrist zu einem vom FG vor der mündlichen Verhandlung übersandten "vorläufigen Tatbestand"

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 92 Abs. 2 FGO, § 283 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 155 FGO, § 283 ZPO, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, Art. 103 GG, § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 76 Abs. 1 Satz 5 FGO, § 76 Abs. 1 FGO, § 78 FGO, § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 121 Satz 1 FGO, § 71 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 und 4 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Übersendung eines "vorläufigen Tatbestands" gegenüber den Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung; Unterlassene Einräumung einer Schriftsatzfrist für einen Zeitpunkt nach Abschluss der mündlichen Verhandlung

  • rewis.io

    Keine Einräumung einer Schriftsatzfrist zu einem vom FG vor der mündlichen Verhandlung übersandten "vorläufigen Tatbestand"

  • datenbank.nwb.de

    Keine Einräumung einer Schriftsatzfrist zu einem vom FG vor der mündlichen Verhandlung übersandten "vorläufigen Tatbestand"

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.11.2022 - VIII B 97/21

    Schätzung eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 28.02.2024 - VIII B 130/22
    § 283 ZPO setzt voraus, dass sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist (BFH-Beschluss vom 11.11.2022 - VIII B 97/21, BFH/NV 2023, 113, Rz 5, m.w.N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.02.2019 - VIII B 133/18, BFH/NV 2019, 574 und vom 11.11.2022 - VIII B 97/21, BFH/NV 2023, 113, Rz 9).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) verpflichtet das Gericht nicht, sich mit Sachverhalten auseinanderzusetzen, auf die es nach seinem rechtlichen Standpunkt für die Entscheidung nicht ankommt (vgl. BFH-Beschluss vom 11.11.2022 - VIII B 97/21, BFH/NV 2023, 113, Rz 9).

    Eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) setzt Ausführungen des Beschwerdeführers dazu voraus, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 11.11.2022 - VIII B 97/21, BFH/NV 2023, 113, Rz 7).

  • BFH, 17.05.2022 - VIII R 14/18

    Nacherhebung der Kapitalertragsteuer für eine offene Gewinnausschüttung in den

    Auszug aus BFH, 28.02.2024 - VIII B 130/22
    Dies hat das FG zutreffend damit begründet, dass mangels von der Klägerin rechtzeitig erteilter Bescheinigungen über die Verwendung des Einlagekontos für die vGA gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitzeitraum anzuwendenden Fassung das Einlagekonto in den Streitjahren jeweils in Höhe von 0 EUR als verwendet galt (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.2022 - VIII R 14/18, BFHE 277, 174, BStBl II 2022, 643).
  • BFH, 21.04.2023 - III B 41/22

    Gehörsverletzung durch Versagung der Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 28.02.2024 - VIII B 130/22
    Mit Letzteren sind die tatsächlich dem Gericht vorgelegten Akten gemeint, das heißt insbesondere die den Streitfall betreffende, von der Finanzbehörde gemäß § 71 Abs. 2 FGO vorgelegte Akte (vgl. BFH-Beschluss vom 21.04.2023 - III B 41/22, BFH/NV 2023, 825, Rz 13, 14).
  • BFH, 12.01.2023 - IX B 81/21

    Nichtzulassungsbeschwerde: qualifizierter Rechtsanwendungsfehler, Verletzung des

    Auszug aus BFH, 28.02.2024 - VIII B 130/22
    Dass die Klägerin nach Gewährung einer Schriftsatzfrist ihren Sachvortrag hätte vertiefen und das FG eventuell von der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung hätte überzeugen können, genügt zur Darlegung einer Gehörsverletzung nicht (BFH-Beschluss vom 12.01.2023 - IX B 81/21, BFH/NV 2023, 380, Rz 11).
  • BFH, 26.02.2019 - VIII B 133/18

    Berücksichtigung des Beteiligtenvortrags durch das FG bei der Entscheidung

    Auszug aus BFH, 28.02.2024 - VIII B 130/22
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.02.2019 - VIII B 133/18, BFH/NV 2019, 574 und vom 11.11.2022 - VIII B 97/21, BFH/NV 2023, 113, Rz 9).
  • BFH, 08.04.2022 - IX B 10/21

    Umfang der Sachaufklärungspflicht; vorweggenommene Beweiswürdigung; richterliche

    Auszug aus BFH, 28.02.2024 - VIII B 130/22
    Insoweit wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.04.2022 - IX B 10/21, BFH/NV 2022, 733, Rz 11).
  • BFH, 16.03.2015 - XI B 1/15

    Insolvenzanfechtung der (angeblichen) Nichteinlegung einer

    Auszug aus BFH, 28.02.2024 - VIII B 130/22
    Der BFH ist jedoch nicht zur Beiziehung der ihm nicht vorliegenden Akten der Finanzbehörde verpflichtet, wenn der Beschwerdeführer hierin Einsicht nehmen möchte (vgl. BFH-Beschluss vom 16.03.2015 - XI B 1/15, BFH/NV 2015, 860, Rz 6).
  • BFH, 13.06.2023 - VIII B 39/22

    Zur Feststellung der Einkünfteerzielung und Schätzung von Kapitalerträgen aus

    Auszug aus BFH, 28.02.2024 - VIII B 130/22
    Das gilt aber nur in dem Sinne, dass das FG von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Beteiligten nicht angeboten worden sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.06.2023 - VIII B 39/22, BFH/NV 2023, 979, Rz 11).
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