Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a) |
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
1. | die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; | |
2. | die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; | |
3. | die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; | |
4. | die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; | |
5. | die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. |
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2014 | Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts | 31.08.2013 |
verfahren § 119Bewilligung § 120Festsetzung von Zahlungen § 120aÄnderung der Bewilligung § 121Beiordnung eines Rechtsanwalts § 122Wirkung der Prozesskostenhilfe § 123Kostenerstattung § 124Aufhebung der Bewilligung § 125Einziehung der Kosten § 126Beitreibung der Rechtsanwaltskosten § 127Entscheidungen § 127a(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 124 ZPO
1.842 Entscheidungen zu § 124 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 12.04.2024 - 4 WF 36/24
Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe, Zustellung, Aufbringung der Verfahrenskosten ...
- BGH, 19.08.2015 - XII ZB 208/15
Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren in einer Familiensache: Analoge ...
- BVerfG, 23.05.2012 - 1 BvR 2096/09
§ 31 Abs 3 GKG 2004 verfassungskonform auszulegen - Keine Inanspruchnahme des ...
- BGH, 09.10.2018 - VIII ZB 44/18
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- LAG Hamm, 29.12.2023 - 5 Ta 299/23
Nachprüfungsverfahren keine Aufhebung wenn Belege für Belastungen nur teilweise ...
- BAG, 18.08.2016 - 8 AZB 16/16
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 01.03.2016 - 2 Ta 79/16
Prozesskostenhilfe; Änderung der Anschrift; Aufhebung
- LAG Düsseldorf, 01.03.2016 - 2 Ta 79/16
- BGH, 10.10.2012 - IV ZB 16/12
Prozesskostenhilfe: Entzug der Bewilligung infolge falscher Angaben des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 18.04.2012 - 9 W 72/11
Prozesskostenhilfe: Aufhebung der Bewilligungsentscheidung wegen unrichtiger ...
- OLG Karlsruhe, 18.04.2012 - 9 W 72/11
- BAG, 08.12.2020 - 9 AZB 59/20
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Beschwerdeverfahren - neue ...
Querverweise
Auf § 124 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
- § 1076 (Anwendbare Vorschriften)
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 40 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 23a (Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 142
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 73a
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 166 [Prozeßkostenhilfe]