Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a)   
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Textdarstellung

  

§ 116
Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung

1Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2. eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

2§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. 3Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 (BGBl. I S. 3533), in Kraft getreten am 01.01.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts31.08.2013BGBl. I S. 3533
31.12.2006
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)22.12.2006BGBl. I S. 3416
21.12.2004Gesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz)15.12.2004BGBl. I S. 3392

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Querverweise

Auf § 116 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            § 127 (Entscheidungen)
     
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
          § 1076 (Anwendbare Vorschriften)
          § 1078 (Eingehende Ersuchen)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundespatentgericht
          § 81a (Verfahrenskostenhilfe)

Redaktionelle Querverweise zu § 116 ZPO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 80 I (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu § 116 Nr. 1)
     
      Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
        Sicherung der Insolvenzmasse
          § 148 (Übernahme der Insolvenzmasse) (zu § 116 Nr. 1)
Was ist das?

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