Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 123
Kostenerstattung

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

Rechtsprechung zu § 123 ZPO

578 Entscheidungen zu § 123 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 123 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
          § 1076 (Anwendbare Vorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 123 ZPO:

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