Lebenspartnerschaftsgesetz
Abschnitt 4 - Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§§ 15 - 20) |
(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden sind.
(2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.
(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben haben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) | 03.04.2009 | |
01.01.2005 | Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts | 15.12.2004 |
Rechtsprechung zu § 20 LPartG
22 Entscheidungen zu § 20 LPartG in unserer Datenbank:
- BSG, 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R
Vormerkung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen ...
- BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
Ehegattensplitting
- AG Nürnberg, 24.05.2022 - 110 F 2649/20
Versorgungsausgleich
- BFH, 29.09.2016 - III R 62/13
Keine Besteuerung Alleinerziehender nach dem Splittingtarif - Krankheitskosten ...
- AG Berlin-Schöneberg, 02.01.2019 - 71f III 46/18
Erläuterungszusatz bei früher ausländischer gleichgeschlechtlicher Ehe
- VGH Baden-Württemberg, 02.12.2014 - 4 S 1911/13
Hinterbliebenenversorgung für Lebenspartnern - hier: ...
- BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 684/10
Hinterbliebenenversorgung für einen eingetragenen Lebenspartner eines ...
- AG Karlsruhe, 05.05.2009 - 2 C 16/09
- BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 797/08
Hinterbliebenenversorgung - Lebenspartnerschaft
- OVG Bremen, 16.05.2013 - 2 A 409/05
Hinterbliebenenversorgung bei eingetragener Lebenspartnerschaft - ...
Querverweise
Auf § 20 LPartG verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
- § 99 (Versorgungsausgleich)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 93 (Schädliche Verwendung)