Lebenspartnerschaftsgesetz

   Abschnitt 4 - Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§§ 15 - 20)   
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Textdarstellung

  

§ 16
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

1Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. 2Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3189), in Kraft getreten am 01.01.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts21.12.2007BGBl. I S. 3189
01.01.2005Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts15.12.2004BGBl. I S. 3396

Rechtsprechung zu § 16 LPartG

19 Entscheidungen zu § 16 LPartG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 16 LPartG verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 850d (Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen)

Redaktionelle Querverweise zu § 16 LPartG:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Familienrecht
            Art. 17b I 2 (Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe)
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