Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 39
Geschäftswert

(1) 1Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht. 2Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.

(2) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils und, wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, der höhere maßgebend.

(3) 1Bei Eheverträgen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem. 2Bei Ermittlung des Vermögens werden die Schulden abgezogen. 3Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstände, so ist deren Wert maßgebend. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.

(4) Bei der Beurkundung in Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Wert 3 000 Euro.

(5) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen sowie von Plänen und Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert mindestens auf 25 000 Euro und höchstens auf 5 000 000 Euro, in den Fällen des § 38 Abs. 2 Nr. 7, auch wenn mehrere Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet werden, auf höchstens 500 000 Euro anzunehmen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.09.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586
01.11.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)23.10.2008BGBl. I S. 2026
18.08.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts14.08.2006BGBl. I S. 1911
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Rechtsprechung zu § 39 KostO

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Querverweise

Auf § 39 KostO verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          7. Geschäftswert
            § 28 (Anmeldungen zum Güterrechtsregister, Eintragungen in das Güterrechtsregister, Eintragungen auf Grund von Eheverträgen)
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 41d (Verwendung von Musterprotokollen)
     
      Kosten der Notare
        § 144 (Gebührenermäßigung)

Redaktionelle Querverweise zu § 39 KostO:

    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Errichtung der Gesellschaft
        § 5 (Stammkapital; Geschäftsanteil) (zu § 39 IV)
Was ist das?

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