Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59) |
(1) Bei Vollmachten zum Abschluß eines bestimmten Rechtsgeschäfts ist der für dieses maßgebende Wert zugrunde zu legen.
(2) Der Wert einer allgemeinen Vollmacht ist nach freiem Ermessen zu bestimmen; dabei ist der Umfang der erteilten Ermächtigung und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen.
(3) § 40 gilt entsprechend.
(4) In allen Fällen ist der Wert mit höchstens 500 000 Euro anzunehmen.
(5) Auf den Widerruf einer Vollmacht finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
register § 41cBeschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften § 41dVerwendung von Musterprotokollen § 42Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen § 43Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung § 44Mehrere Erklärungen in einer Urkunde § 45Beglaubigung von Unterschriften § 46Verfügungen von Todes wegen § 47Beschlüsse von Gesellschaftsorganen § 48Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren, Wahlversammlungen § 49Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheins-
einnahmen § 50Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrts-
gesetzes § 51Wechsel- und Scheckproteste § 52Vermögens-
verzeichnisse, Siegelungen § 53Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 54Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten § 55Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken § 55aGebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen § 56Sicherstellung der Zeit § 57Erfolglose Verhandlung § 58Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit § 59Erklärungen in fremder Sprache
Rechtsprechung zu § 41 KostO
71 Entscheidungen zu § 41 KostO in unserer Datenbank:
- KG, 30.09.2011 - 9 W 188/10
Notarkosten: Bestimmung des Geschäftswerts einer allgemeinen Vollmacht
- BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 217/99
Geschäftswert für die Beurkundung der von einem Kommanditisten erteilten ...
- OLG Hamm, 19.09.2005 - 15 W 297/04
Bewertung einer Belastungsvollmacht
- OLG Düsseldorf, 29.10.1998 - 10 W 111/98
Bewertung einer Registervollmacht
- OLG Hamm, 16.02.2000 - 15 W 359/99
Geschäftswert der Registervollmacht eines Kommanditisten
- OLG Oldenburg, 13.07.2005 - 3 W 31/05
Notargebühr für die Beurkundung einer Betreuungsverfügung; Unterschiedliche ...
- OLG Oldenburg, 15.09.2005 - 5 W 130/05
Gerichtsgebühr in Vormundschaftssachen bei beschränkter Personensorge
- OLG Frankfurt, 22.01.2007 - 20 W 397/04
Notarkosten: Bemessung des Geschäftswerts für eine General- und Vorsorgevollmacht ...
- LG Kassel, 13.08.2008 - 3 T 154/08
Notarkosten: Gegenstandswert und Gebührenansatz bei Beurkundung einer ...
- LG Bonn, 02.11.2005 - 11 T 19/05
Sachkapitalerhöhung durch Grundstückseinbringung
§ 41 KostO in Nachschlagewerken
- § 41 KostO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
- Unterschriftsbeglaubigung
Querverweise
Auf § 41 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Kosten der Notare
- § 144 (Gebührenermäßigung)