Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59) |
Für die Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes) einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklärungen, wird dieselbe Gebühr wie für die Beurkundung der Erklärung erhoben.
register § 41cBeschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften § 41dVerwendung von Musterprotokollen § 42Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen § 43Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung § 44Mehrere Erklärungen in einer Urkunde § 45Beglaubigung von Unterschriften § 46Verfügungen von Todes wegen § 47Beschlüsse von Gesellschaftsorganen § 48Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren, Wahlversammlungen § 49Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheins-
einnahmen § 50Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrts-
gesetzes § 51Wechsel- und Scheckproteste § 52Vermögens-
verzeichnisse, Siegelungen § 53Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 54Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten § 55Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken § 55aGebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen § 56Sicherstellung der Zeit § 57Erfolglose Verhandlung § 58Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit § 59Erklärungen in fremder Sprache
Rechtsprechung zu § 43 KostO
7 Entscheidungen zu § 43 KostO in unserer Datenbank:
- LG Düsseldorf, 27.10.2009 - 25 T 314/09
Anwendbarkeit des § 145 Kostenordnung (KostO) bei der Fertigung eines ...
- OLG Karlsruhe, 20.09.2000 - 14 Wx 92/00
Kostenansatz bei Zusammenbeurkundung von Erbvertrag und Verzicht auf ...
- OLG Celle, 05.02.2004 - 8 W 28/04
Notarsgebühr für "sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender ...
- OLG Düsseldorf, 02.01.1993 - 10 W 34/92
Einschränkung des Kostenprivilegs bei Hofübergabe
- BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 3 Z 70/89
Zum Verhältnis von § 145 Abs. 1 S. 1 KostO zu § 145 Abs. 3 Kosto
- OLG Stuttgart, 26.01.1993 - 8 W 531/91
Gebühr für den Entwurf eines Gesellschafterbeschlusses
- OLG Düsseldorf, 10.02.2010 - 10 W 136/09
Kosten für den Entwurf eines Gesellschafterbeschlusses
Querverweise
Auf § 43 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Kosten der Notare
- § 144 (Gebührenermäßigung)