Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 45
Beglaubigung von Unterschriften

(1) 1Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen wird ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 130 Euro, erhoben. 2Der Wert ist ebenso zu bestimmen, wie wenn die Erklärung, unter der die Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt wird, beurkundet würde.

(2) Für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderlichen Unterschriftsbeglaubigungen wird nur die Mindestgebühr erhoben.

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Rechtsprechung zu § 45 KostO

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Querverweise

Auf § 45 KostO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 45 KostO:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          8. Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte
            § 33 (Mindestbetrag einer Gebühr) (zu § 45 II)
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