Rechtsprechung
KG, 10.08.2016 - 9 W 23 - 26/15, 9 W 23/15, 9 W 24/15, 9 W 25/15, 9 W 26/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 35 Abs 1 GNotKG, § 36 Abs 1 GNotKG, § 54 GNotKG, § 86 Abs 2 GNotKG, § 109 GNotKG
Notarkosten: Geschäftswert bei Einbringung- und Verschmelzungsvertrag zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung - Deutsches Notarinstitut
GNotKG §§ 35, 36, 54, 86, 109, 127
Geschäftswert bei Beurkundung eines Vertrags über Einbringung von GmbH-Anteilen und anschließende Verschmelzung
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- notar-drkotz.de
Geschäftswert - Einbringung- und Verschmelzungsvertrag zweier GmbH
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zum Geschäftswert der Beurkundung eines Einbringungs- und Verschmelzungsvertrags über GmbH-Anteile
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zur Gebührenprivilegierung bei gemeinsamer Beurkundung
Verfahrensgang
- LG Berlin, 02.03.2015 - 80 OH 27/14
- KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
- KG, 10.08.2016 - 9 W 23 - 26/15, 9 W 23/15, 9 W 24/15, 9 W 25/15, 9 W 26/15
Papierfundstellen
- ZIP 2016, 1923
- MDR 2016, 1344
- WM 2017, 378
- NZG 2016, 1159
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 21.11.2002 - V ZB 29/02
Kosten für gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von …
Auszug aus KG, 10.08.2016 - 9 W 23/15
Denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO haben alle zur Begründung, Feststellung, Anerkennung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtsverhältnisses niedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsverhältnisses samt allen Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften auch dritter Personen oder zugunsten dritter Personen (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02 -, juris Rn. 18).Jede dieser Vermögensübertragungen stellt ein gesondertes Rechtsverhältnis dar und steht mit den jeweils anderen Vermögensübertragungen nicht einem Verhältnis von Hauptgeschäft und sicherndem oder erfüllendem Nebengeschäft (vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, juris Rn. 31 für gemeinsam beurkundete Verschmelzungen), wie es der Bundesgerichtshof für die Annahme eines inneren Zusammenhangs der beurkundeten Gegenstände in seiner auch von dem Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung gerade fordert (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02 -, juris Rn. 17).
- OLG Hamm, 18.03.2003 - 15 W 268/01
Wertansatz bei Verschmelzung mehrerer Gesellschaften
Auszug aus KG, 10.08.2016 - 9 W 23/15
Jede dieser Vermögensübertragungen stellt ein gesondertes Rechtsverhältnis dar und steht mit den jeweils anderen Vermögensübertragungen nicht einem Verhältnis von Hauptgeschäft und sicherndem oder erfüllendem Nebengeschäft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, juris Rn. 31 für gemeinsam beurkundete Verschmelzungen), wie es der Bundesgerichtshof für die Annahme eines inneren Zusammenhangs der beurkundeten Gegenstände in seiner auch von dem Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung gerade fordert (BGH…, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02 -, juris Rn. 17).Die Gebührenprivilegierung, die sich aus der von der Kostenschuldnerin und den beteiligten Gesellschaften gewollten Verbindung der Einbringungen und Verschmelzungen herleitet, erschöpft sich darin, dass nicht gesondert über jeden Gegenstand abgerechnet wird, sondern gemäß § 44 Abs. 2 KostO die verschiedenen Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, juris Rn. 31), wie es der Antragsgegner in seiner von der Antragstellerin angegriffenen Gebührenberechnung auch getan hat.
- KG, 27.08.2015 - 9 W 33/13
Rückerstattung von Notarkosten: Erforderlichkeit der Aufhebung der zugrunde …
Auszug aus KG, 10.08.2016 - 9 W 23/15
Denn von einem Notar muss erwartet werden, dass er rechtmäßige Kostenberechnungen erstellt und insbesondere Kosten nur dann einfordert, wenn diese tatsächlich angefallen sind (Senat…, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42-46/14 -, juris Rn. 29; Senat, Beschluss vom 27. August 2015 - 9 W 33-34/13 -, juris Rn. 34).
- KG, 25.03.2015 - 9 W 42/14
Beschwerde gegen Kostenentscheidung in einem gerichtlichen Verfahren in einer …
Auszug aus KG, 10.08.2016 - 9 W 23/15
Denn von einem Notar muss erwartet werden, dass er rechtmäßige Kostenberechnungen erstellt und insbesondere Kosten nur dann einfordert, wenn diese tatsächlich angefallen sind (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42-46/14 -, juris Rn. 29; Senat…, Beschluss vom 27. August 2015 - 9 W 33-34/13 -, juris Rn. 34). - OLG Karlsruhe, 10.04.2008 - 14 Wx 58/07
Gebühren eines badischen Amtsnotars: Wertberechnung bei einem Schenkungsvertrag …
Auszug aus KG, 10.08.2016 - 9 W 23/15
Es ist der Reinwert, also das Gesellschaftsvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten, zu ermitteln (…Reimann in: Korintenberg, a.a.O., § 30 KostO Rn. 12c), wobei Rückstellungen im Rahmen der Schätzung nach § 30 Abs. 1 KostO nicht als Schuldposten abzuziehen sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2008 - 14 Wx 58/07 -, juris Rn. 12). - BayObLG, 19.03.1997 - 3Z BR 283/96
Geschäftswert notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrags - Verfassungsmäßiges …
Auszug aus KG, 10.08.2016 - 9 W 23/15
Hierbei hat er bei den vereinbarten Verschmelzungen durch Aufnahme jeweils zutreffend die Bilanzsummen der Gesellschaften (§ 18 Abs. 1 Satz 1 KostO) ohne Abzug der Schulden (§ 18 Abs. 3 KostO), aber unter Berücksichtigung eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages (§ 268 Abs. 3 HGB) zugrunde gelegt, weil das dem Wert dieser Rechtsverhältnisse im Sinne des § 39 Abs. 1 KostO entsprochen hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. März 1997 - 3 ZBR 283/96 -, juris Rn. 14;… Bengel/Tiedtke in: Korintenberg, KostO, 18. Auflage 2010, § 39 KostO Rn. 67) .