Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Kostenordnung
Dritter Teil - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 158 - 165) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 137 Nummer 12 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2010
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.12.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2010 |
§ 157aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 158Landesrechtliche Vorschriften
§ 159Andere Behörden und Dienststellen
§ 160Gerichtstage, Sprechtage
§ 161Übergangsvorschrift
§ 162Aufhebung des Ermäßigungssatzes
§ 163Übergangsvorschrift zum Kostenrechts-
modernisierungsgesetz § 164Zusätzliche Übergangs-
vorschriften aus Anlass des Inkrafttretens des Handelsregister-
gebühren-
Neuordnungsgesetzes § 165Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Neu Gesamtansicht
modernisierungsgesetz § 164Zusätzliche Übergangs-
vorschriften aus Anlass des Inkrafttretens des Handelsregister-
gebühren-
Neuordnungsgesetzes § 165Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Rechtsprechung zu § 165 KostO
Entscheidung zu § 165 KostO in unserer Datenbank: