Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Dritter Teil - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 158 - 165)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 161
Übergangsvorschrift

1Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht. 2Werden Gebühren für ein Verfahren erhoben, so werden die Kosten für die jeweilige Instanz nach bisherigem Recht erhoben, wenn die Instanz vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingeleitet worden ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

Rechtsprechung zu § 161 KostO

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