Kostenordnung
Dritter Teil - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 158 - 165) |
1Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht. 2Werden Gebühren für ein Verfahren erhoben, so werden die Kosten für die jeweilige Instanz nach bisherigem Recht erhoben, wenn die Instanz vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingeleitet worden ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
modernisierungsgesetz § 164Zusätzliche Übergangs-
vorschriften aus Anlass des Inkrafttretens des Handelsregister-
gebühren-
Neuordnungsgesetzes § 165Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Rechtsprechung zu § 161 KostO
107 Entscheidungen zu § 161 KostO in unserer Datenbank:
- KG, 01.04.2011 - 9 W 198/10
Notarkostenbeschwerdeverfahren: Anwendbares Recht in Übergangsfällen
- OLG Dresden, 28.01.2011 - 7 W 3/11
Behandlung einer bis zum 31.08.2009 fällig gewordenen Notarkostenrechnung nach ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11
Einwendung gegen Notarkostenrechnung aus der Zeit vor der Gesetzesänderung: ...
- OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11
Gebühren- und Kostenrecht
- BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11
- OLG Zweibrücken, 25.03.2011 - 3 W 18/11
Notarkostenbeschwerdeverfahren: Anwendbares Recht im Übergangsfall
- OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13
Notwendige Angaben in der Kostenberechnung eines Notars
- OLG München, 27.05.2010 - 32 Wx 12/10
FGG-Reform: Behandlung eines Rechtsmittels gegen eine beantragte gerichtliche ...
- KG, 30.10.2003 - 1 W 215/03
Notarkosten: Vorlage an den BGH bezüglich der Frage der Verjährung der ...
- OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11
Verfahrensgegenstand in Fällen, in denen der Notar auf Anweisung der ...
- KG, 09.11.2004 - 1 W 347/02
Verjährung von Rückerstattungsansprüchen; Hinderung an der Erhebung der Einrede ...