Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Dritter Teil - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 158 - 165)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 158
Landesrechtliche Vorschriften

(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften für

1. Verfahren zwecks anderweitiger Festsetzung von Altenteils- und ähnlichen Bezügen;
2. die in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Ist für ein in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenes Geschäft der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen der Gebühren nichts bestimmt, so wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.

Rechtsprechung zu § 158 KostO

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