Insolvenzordnung
4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
3. Abschnitt - Gegenstände mit Absonderungsrechten (§§ 165 - 173) |
(1) 1Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. 2Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.
(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.
Rechtsprechung zu § 170 InsO
283 Entscheidungen zu § 170 InsO in unserer Datenbank:
- BFH, 14.12.2022 - X R 9/20
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Zum selben Verfahren:
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- LG Wuppertal, 07.05.2022 - 2 O 200/21
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- BGH, 14.11.2019 - IX ZR 50/17
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- BGH, 24.01.2019 - IX ZR 110/17
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Insolvenz: Anfechtung der Besicherung eines Gesellschafterdarlehens
- BGH, 02.08.2023 - VII ZB 28/20
Verstoß des Notars gegen die lediglich an ihn gerichtete Verbotsnorm des § 57 ...
Querverweise
Auf § 170 InsO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 170 InsO:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 I Nr. 1a