Insolvenzordnung
4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
3. Abschnitt - Gegenstände mit Absonderungsrechten (§§ 165 - 173) |
(1) 1Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. 2Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.
(2) 1Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. 2Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. 3Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.
Rechtsprechung zu § 171 InsO
223 Entscheidungen zu § 171 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 12 U 42/15
Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des ...
- BGH, 22.07.2021 - IX ZB 85/19
Vergütung des Insolvenzverwalters: Anspruch auf eine Mehrvergütung bei ...
Zum selben Verfahren:
- AG Memmingen, 24.05.2019 - 1 IN 175/12
Vergütung für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter
- LG Memmingen, 20.11.2019 - 44 T 1475/19
Keine Zuschlagserhöhung eines Insolvenzverwalters in besonders komplexem ...
- AG Memmingen, 24.05.2019 - 1 IN 175/12
- OLG Köln, 22.12.2021 - 22 U 13/20
Anspruch auf Herausgabe eines Versteigerungserlöses Berechtigung zum Verkauf von ...
- AG Wiesbaden, 11.10.2013 - 93 C 6552/12
Umsatzsteuerpflicht von Verwertungskosten
- OLG Braunschweig, 27.04.2022 - 9 U 40/21
Rückzahlung von Darlehensraten nach Insolvenzanfechtung; Wert ...
- OLG Nürnberg, 11.12.2013 - 12 U 1530/12
Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters: Ermittlung des Verwertungserlöses; ...
- BGH, 22.02.2007 - IX ZR 112/06
Anforderungen an die Berechnung der Verwertungskosten durch den Verwalter
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 30.05.2006 - 9 U 57/05
Einziehung und Verwertung einer zur Sicherheit abgetretenen Forderung durch den ...
- OLG Oldenburg, 30.05.2006 - 9 U 57/05
Querverweise
Auf § 171 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Gegenstände mit Absonderungsrechten
- § 170 (Verteilung des Erlöses)
Redaktionelle Querverweise zu § 171 InsO:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 I Nr. 1a