Insolvenzordnung
4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
3. Abschnitt - Gegenstände mit Absonderungsrechten (§§ 165 - 173) |
(1) 1Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. 2Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.
(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.
(3) 1Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, daß der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. 2Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.
Rechtsprechung zu § 168 InsO
53 Entscheidungen zu § 168 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 12 U 42/15
Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des ...
- BGH, 16.09.2013 - IX ZR 264/12
Anwendbarkeit des § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO auch bei der Veräußerung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.07.2013 - IX ZR 264/12
Insolvenzverfahren: Anzeige einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit durch den ...
- OLG Oldenburg, 11.10.2012 - 1 U 71/11
Verwertung einer Gesamtheit von Gegenständen und Rechte des Gläubigers - Inkasso
- BGH, 04.07.2013 - IX ZR 264/12
- BGH, 22.04.2010 - IX ZR 208/08
Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten im Insolvenzverfahren: ...
Zum selben Verfahren:
- LG Freiburg, 04.01.2008 - 8 O 212/07
- LG Freiburg, 30.01.2008 - 8 O 212/07
Anspruch auf Schadensersatz nach Veräußerung eines Sicherungsgutes durch einen ...
- OLG Karlsruhe, 09.10.2008 - 9 U 147/08
Haftung des Insolvenzverwalters: Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der ...
- BGH, 18.10.2012 - IX ZR 10/10
Insolvenzverfahren: Umfang der Verwertungsermächtigung des Insolvenzverwalters im ...
- OLG Frankfurt, 16.01.2020 - 5 U 154/19
Kommanditistenhaftung: Rückforderungen von Ausschüttungen durch den ...
Querverweise
Auf § 168 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)