Insolvenzordnung
4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
3. Abschnitt - Gegenstände mit Absonderungsrechten (§§ 165 - 173) |
(1) 1Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, zu deren Verwertung er berechtigt ist, für die Insolvenzmasse benutzen, wenn er den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Gläubiger ausgleicht. 2Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt.
(2) 1Der Verwalter darf eine solche Sache verbinden, vermischen und verarbeiten, soweit dadurch die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers nicht beeinträchtigt wird. 2Setzt sich das Recht des Gläubigers an einer anderen Sache fort, so hat der Gläubiger die neue Sicherheit insoweit freizugeben, als sie den Wert der bisherigen Sicherheit übersteigt.
Rechtsprechung zu § 172 InsO
28 Entscheidungen zu § 172 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 12 U 42/15
Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des ...
- BGH, 24.01.2019 - IX ZR 110/17
Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren mit der teilweisen ...
- OLG Nürnberg, 07.01.2019 - 1 AR 2663/18
Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen
- BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 47/12
Sicherung durch Treuhandvereinbarung
- BGH, 12.12.2019 - IX ZR 26/19
Abtretung des Rechts eines Aussonderungsberechtigten auf die Gegenleistung bei ...
- BGH, 12.12.2019 - IX ZR 27/19
Nachträglich erteilte Genehmigung eines unberechtigten Forderungseinzugs im ...
- BGH, 03.12.2009 - IX ZR 7/09
Zur Nutzungsausfallentschädigung wegen angeordneten Verwertungsstopps
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 28.04.2008 - 14 O 475/07
Insolvenzverfahren: Reichweite der Anordnung eines Einzugs- und ...
- LG Berlin, 28.04.2008 - 14 O 475/07
- LG Oldenburg, 11.07.2003 - 2 O 413/03
Auskunftsanspruch des Sicherungseigentümers von Fahrzeugen im Hinblick auf die ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.07.2006 - IX ZR 57/05
Rechtsstellung des Sicherungseigentümers in der Insolvenz des Sicherungsgebers
- BGH, 13.07.2006 - IX ZR 57/05
Querverweise
Auf § 172 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)