Grundbuchordnung
2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.
Rechtsprechung zu § 39 GBO
342 Entscheidungen zu § 39 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 25.03.2024 - 15 Wx 2176/23
Grundbuchamt, Legitimationswirkung, Alleinerbenstellung, Erlöschen der Vollmacht, ...
- OLG Rostock, 23.11.2023 - 3 W 127/23
- OLG Nürnberg, 26.04.2021 - 15 W 987/21
Zur Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, die auf eine Anregung zum ...
- KG, 22.10.2020 - 1 W 1357/20
Voreintragung der Erben im Grundbuch; Verfügung über Wohnungseigentum durch eine ...
- OLG Düsseldorf, 19.09.2022 - 3 Wx 127/22
1. Die Übertragung einer Buchgrundschuld kann nur nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. ...
- OLG Hamm, 25.11.2022 - 15 W 114/22
Keine analoge Anwendung des § 40 GBO bei isolierter Bestellung von ...
- OLG Stuttgart, 17.10.2018 - 8 W 311/18
Grundbuchverfahren: Belastung eines Grundstücks mit einer ...
- OLG Stuttgart, 02.11.2018 - 8 W 312/18
Grundbuchsache: Belastung eines Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld ...
- OLG Oldenburg, 23.03.2021 - 12 W 38/21
Zum Erfordernis der Voreintragung der Erben des eingetragenen ...
- BGH, 10.02.2022 - V ZB 5/21
Grundbuchsache: Tod eines Mitgesellschafters und Rechtsnachfolge in die ...
Querverweise
Auf § 39 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 40
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
Redaktionelle Querverweise zu § 39 GBO:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 41
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 895 (Voreintragung des Verpflichteten) (zu § 39 I)