Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
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§ 30

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

Rechtsprechung zu § 30 GBO

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Querverweise

Auf § 30 GBO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 30 GBO:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 38 II Nr. 5 a (Besondere Fälle)
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