Grundbuchordnung
2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) 1Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. 2Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) 1Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. 2Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
Rechtsprechung zu § 53 GBO
1.005 Entscheidungen zu § 53 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.10.2021 - V ZB 52/20
ZPO § 866 Abs. 1 Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen, ...
- OLG München, 28.06.2018 - 34 Wx 138/18
Zwangsvollstreckung und Angabe des Namens des Vollstreckungstitelinhabers
- OLG München, 24.01.2022 - 34 Wx 437/21
Erfolgreiche Beschwerde im Grundbuchverfahren
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 25.01.2022 - 34 Wx 437/21
Voraussetzungen für Eintragung eines Amtswiderspruchs
- OLG München, 25.01.2022 - 34 Wx 437/21
- OLG München, 27.11.2023 - 34 Wx 203/23
Unwirksamkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers vor Annahme des Amts
- OLG München, 11.01.2024 - 34 Wx 1/24
Erlöschen einer zugunsten einer natürlichen Person bestellten beschränkten ...
- BGH, 27.04.2023 - V ZB 58/22
Vorrang des dinglichen Vorkaufsrechts vor dem Vorkaufsrecht des Mieters; ...
- OLG Frankfurt, 04.04.2017 - 20 W 38/17
Doppelbuchung eines Grundstücks im Grundbuch
- OLG Köln, 03.12.2018 - 2 Wx 372/18
Entgeltlicher Veräußerung durch Vorerben; Anforderungen an die Zulässigkeit der ...
- OLG München, 24.09.2018 - 34 Wx 199/18
Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Eintragungsersuchen einer Behörde
Querverweise
Auf § 53 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
- § 62
- Beschwerde
- § 71
- Anlegung von Grundbuchblättern
- § 125
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Umschreibung von Grundbüchern
- § 29
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 69 (Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 22 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
Redaktionelle Querverweise zu § 53 GBO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 899 (Eintragung eines Widerspruchs)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 15