Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
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§ 53

(1) 1Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. 2Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) 1Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. 2Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Rechtsprechung zu § 53 GBO

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Querverweise

Auf § 53 GBO verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          2. Grundbuchsachen
            § 69 (Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Sicherung der Bauleitplanung
          Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
            § 22 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)

Redaktionelle Querverweise zu § 53 GBO:

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