Grundbuchordnung
2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.
(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.
Rechtsprechung zu § 46 GBO
143 Entscheidungen zu § 46 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.09.2023 - V ZB 17/22
Kein Anspruch des Grundeigentümers auf Umschreibung des Grundbuchs nach Löschung ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 05.04.2022 - 1 W 349/21
Anspruch eines Grundstückseigentümer auf Umschreibung des Grundbuchblatts nach ...
- KG, 05.04.2022 - 1 W 349/21
- OLG München, 16.06.2015 - 34 Wx 462/14
Gutgläubiger Erwerb einer an unrichtiger Stellung vorgenommenen Eintragung
- KG, 08.06.2023 - AR 2/22
Verpflichtungsklage auf Neubewertung von zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten im ...
- OLG München, 24.01.2022 - 34 Wx 437/21
Erfolgreiche Beschwerde im Grundbuchverfahren
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 25.01.2022 - 34 Wx 437/21
Voraussetzungen für Eintragung eines Amtswiderspruchs
- OLG München, 25.01.2022 - 34 Wx 437/21
- OLG Celle, 27.08.2018 - 18 W 42/18
Voraussetzungen der auf einen Miteigentumsanteil beschränkten Teillöschung einer ...
- OLG Stuttgart, 09.10.2017 - 8 W 30/17
Anlegung eines maschinell geführten Grundbuchs im Wege der Neufassung: ...
- OLG Schleswig, 12.10.2021 - 2 Wx 51/20
Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine Zwangshypothek
- OLG Frankfurt, 15.07.2002 - 20 W 478/01
Grundeigentum: Gutgläubiger Eigentumserwerb an einem wegen Nichtmitübertragung ...