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BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 6/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einleitung eines Verfahrens zur Vermittlung der Nachlassauseinandersetzung; Tätigwerden des Nachlassgerichts im Rahmen der Erbenermittlung von Amts wegen; Beschwerdeberechtigung gegen ablehnende Verfügungen des Nachlassgerichts; Verfahren zur Errichtung eines Inventars; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Pflicht des Nachlassgerichts außerhalb eines gesetzlich geregelten anhängigen Verfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Pfaffenhofen/Ilm, 21.04.1999 - VI 285/98
- LG Ingolstadt, 06.07.1999 - 1 T 704/99
- BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 6/00
Papierfundstellen
- FamRZ 2001, 40
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 18.02.1993 - 3Z BR 127/92
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Erstbeschwerde - Zulässigkeit einer weiteren …
Auszug aus BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 6/00
Es liegt nicht nur ein (nicht anfechtbares, vgl. BayObLGZ 1993, 82/88 und Keidel/Kahl aaO) Untätigbleiben des Gerichts vor. - BayObLG, 10.03.1997 - 1Z BR 55/97
Entscheidung des Nachlaßgerichts über Testamentsanfechtung erst im …
Auszug aus BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 6/00
Eine sachliche Prüfung, ob die Anfechtung begründet ist, war für das Nachlaßgericht nicht veranlaßt, da diese für ein vor ihm anhängiges Verfahren nicht von Bedeutung war (…Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2081 Rn. 5; vgl. auch BayObLG FamRZ 1997, 1179/1180). - BayObLG, 10.03.1993 - 1Z BR 3/93
Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Heraufsetzung des Geschäftswertes für ein …
Auszug aus BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 6/00
Die für die Geschäftswertfestsetzungen im ersten Rechtszug maßgeblichen Vorschriften können als Anhaltspunkte für die Schätzung herangezogen werden (BayObLGZ 1993, 115/117). - BayObLG, 19.04.1963 - BReg. 1 Z 155/62
Auszug aus BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 6/00
c) Soweit in den Anträgen des Beteiligten zu 2 in der Rechtsbeschwerdeinstanz ein neuer, durch das Beschwerdegericht nicht behandelter Verfahrensgegenstand liegt, hat dieser im Verfahren der weiteren Beschwerde außer Betracht zu bleiben (BayObLGZ 1963, 105/106).