Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.
(2) 1Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 2Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.
Rechtsprechung zu § 2288 BGB
76 Entscheidungen zu § 2288 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 09.01.2014 - 10 U 10/13
Enttäuschtes Vermächtnis
- BGH, 04.04.1990 - IV ZR 344/88
Umfang von Ersatzansprüchen gegen den Erben; Ausgleich eines Fehlbetrages
- OLG Saarbrücken, 22.06.2022 - 5 U 98/21
Prüfung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an gemischten ...
- OLG München, 08.06.2018 - 18 U 2746/17
Qualifizierung eines Dokuments als gemeinschaftliches Testament
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 06.07.2017 - 20 O 7316/16
Kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Übertragung eines Grundstücks auf die ...
- LG München I, 06.07.2017 - 20 O 7316/16
- OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18
Zuwendung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament: Auslegung ...
- OLG Köln, 25.10.2001 - 18 U 99/01
Zurückweisung einer Berufung
- LG Offenburg, 12.09.2019 - 2 O 268/19
Einstweilige Sicherung des Verschaffungsanspruchs wegen drohender ...
- BGH, 17.12.1997 - IV ZR 138/96
Beeinträchtigung des Vertragserben bzw. -vermächtnisnehmers
- OLG Brandenburg, 12.10.2023 - 9 UF 153/22
Querverweise
Auf § 2288 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 3 (Erwerb von Todes wegen)