Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) 1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 2283 BGB
71 Entscheidungen zu § 2283 BGB in unserer Datenbank:
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Gemeinschaftliches Testament, Nachlaßgericht, Ehe- und Erbvertrag, ...
- OLG Hamm, 09.03.2023 - 10 U 28/22
Beeinträchtigend; Schenkung; Anfechtung
- OLG Koblenz, 29.01.2015 - 3 U 813/14
Beginn der Frist für die Anfechtung eines Erbvertrages
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 26.03.2015 - 3 U 813/14
Beginn der Frist für die Anfechtung eines Erbvertrags
- OLG Koblenz, 26.03.2015 - 3 U 813/14
- BGH, 09.03.2011 - IV ZB 16/10
Anfechtung eines Erbvertrages: Beginn der Anfechtungsfrist; Voraussetzungen eines ...
Zum selben Verfahren:
- AG Aachen, 08.03.2010 - 74 M VI 1897/09
Erblasser kann durch einen Erbvertrag an einer von dem Erbvertrag abweichenden ...
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Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Erbvertrages wegen ...
- AG Aachen, 08.03.2010 - 74 M VI 1897/09
- OLG Frankfurt, 07.07.2015 - 20 W 16/15
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Selbstanfechtung des Erblassers von vertraglichen Verfügungen eines Erbvertrages ...
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